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Powrót do listy produktów Ostatnia aktualizacja: 2012-08-06
Solar Gate SG 230 Watt

Panel slomeczny

Producent:
Solar Gate

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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Solartec GmbH
I. Vertragsbestandteile Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Vertrag, das sind der Werkvertrag und die diesem beigefügte Leistungsbeschreibung sowie sonstige dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Unterlagen. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge: 1.) die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung oder dgl.); 2.) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis; 3.) Pläne, Zeichnungen, Baubeschreibung, technischer Bericht, Muster u. dgl.; 4.) Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; Sämtliche Rechtsgeschäfte und Erklärungen der Solartec GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. In Angeboten, Auftragsbestätigungen, Schreiben, Fax, E-Mails und ähnliches enthaltene Erklärungen oder Geschäftsbedingungen Dritter, insbesondere des Auftraggebers entfalten keine Geltung für Rechtsgeschäfte von Neue-Energie Technik  GmbH.
II. Ausführungsunterlagen 1.) Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Einreichplan, Baubescheid sowie Bauplatzbewilligung etc.), die vertragsgemäß vom AG beizustellen sind, hat derselbe zu beschaffen und der Solartec GmbH so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die notwendigen Vorbereitungen (Bestellungen, Arbeitsvorbereitungen u. dgl.) treffen kann. Sind für die Ausführung der Leistung darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich, die nicht von der Solartec GmbH beizustellen sind, sind diese rechtzeitig beim AG anzufordern. 2.) Die Solartec GmbH trifft keine Prüf- und Warnpflicht hinsichtlich der vom AG zur Verfügung gestellten Pläne. 3.) AG und Solartec GmbH dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. 4.) Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen.
III. Leistungsumfang, außervertragliche Leistungen, Nachunternehmer 1.) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der dem Vertrag beigefügten bzw. im Werkvertrag angeführten Leistungsbeschreibung. Die Solartec GmbH hält bei Ausführung der Leistung die gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Anordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein. 2.) Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht angeführt sind, werden von der Neuen-Energie Technik GmbH nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. 3.) Die Solartec GmbH ist berechtigt, bei der Ausführung von der Leistungsbeschreibung ohne Zustimmung des AG abzuweichen, wenn die geänderte Ausführung gleichwertig ist. 4.) Hält die Solartec GmbH die Änderung vereinbarter Leistungen bzw. die Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für erforderlich, hat sie dies dem AG ehestens bekannt zu geben, falls dies mit Mehrkosten von mehr als 30% der Auftragssumme verbunden ist. 5.) Die Solartec GmbH ist berechtigt, die geschuldete Leistung ohne Zustimmung des AG ganz oder teilweise an Subunternehmer seiner Wahl zu übertragen.
IV. Arbeitsgemeinschaft (ARGE) 1.) Ist der AG eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), so sind alle Gemeinschaftsmitglieder zur vertragsmäßigen Erbringung der Leistung und für sonstige Verbindlichkeiten und Obliegenheiten aus dem Vertrag solidarisch verpflichtet. 2.) Die Beteiligten der ARGE erteilen sich hiermit gegenseitig die Vollmacht zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag. Diese Vollmacht kann nur schriftlich widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
V. Ausführung, Behinderung 1.) Ist für den Liefer- und Baubeginn keine Frist vereinbart, so hat der AG der Neuen-Energie Technik GmbH auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Liefer- und Baubeginn zu erteilen. Die Solartec GmbH hat, vorbehaltlich des Vorliegens nachfolgend angeführter Ausführungsvoraussetzungen, innerhalb 10 Wochen nach der Aufforderung mit der Ausführung zu beginnen. 2.) Der AG hat spätestens 10 Wochen vor Liefer- und Baubeginn die rechtsgültigen Pläne, eine rechtsgültige Baubewilligung sowie den Finanzierungsnachweis bzw. eine Bankgarantie  vorzulegen. Der AG kann den Beginn der Ausführung erst verlangen, wenn sämtliche obengenannte Unterlagen der Solartec GmbH vorliegen. 3.) Der Zeitraum für die Ausführung für die Solartec GmbH verlängert sich entsprechend, soweit die Solartec GmbH in der Ausführung durch Umstände aus dem Risikobereich des AG, durch Streik, durch höhere Gewalt oder durch andere für die Solartec GmbH unvorhergesehene und unabwendbare Umstände behindert wird. Sind die hindernden Umstände durch den AG zu vertreten, hat die Solartec GmbH Anspruch auf Ersatz des durch die Behinderung entstandenen Schadens. 4.) Der AG hat der Solartec GmbH vom Wegfall obengenannter Behinderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 5.) Ist die Behinderung durch Umstände verursacht worden, die für die Solartec GmbH bei Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar waren oder die im Bereich des AG liegen, hat die Solartec GmbH Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten, die durch die Behinderung entstanden sind. a.) Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt nach den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrages. 6.) Die Erfüllung kann in Teilleistungen, das sind im Rahmen der Gesamtleistung abgeschlossene, selbstständige Teile von Leistungen, erfolgen. 7.) Bei Benützung von noch nicht vollständig vertragsgemäß fertiggestellten Teilen der Leistung durch den AG oder durch Dritte auch mit konkludenter Zustimmung des AG vor der Übernahme gehen dadurch verursachte Schäden zu Lasten des AG.
VI. Vom AG zu schaffende Ausführungs- und Grundstücksvoraussetzungen 1.) Der AG bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des zu bebauenden Hauses/Grundstückes ist. Anderslautende Eigentumsverhältnisse müssen vom AG spätestens 5 Wochen vor Baubeginn der Solartec GmbH schriftlich mitgeteilt werden. 2.) Der AG hat folgende Leistungen zu erbringen bzw. Voraussetzungen zu schaffen: a.) Kostenlose Beistellung von Bauwasser und Baustrom (400/230 V), maximal 50 m vom Baukörper entfernt inkl. Errichtung der Bauprovisorien; b.) Kostenlose Bereitstellung einer WC Einrichtung und deren Entsorgung. c.) Übernahme der Kosten von eventuell notwendigen Straßensperren, Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen und Bürgersteigen; d.) Schriftliche Information an die Solartec GmbH über eventuell vorhandene unterirdische Einbauten wie etwa Kabel oder Kanäle mit genauer Lageangabe; e.) Entfernen und Verlegen von eventuell störenden Freileitungen, Bäumen und anderen Hindernissen, soweit diese die Durchführung der vertraglichen Werkleistung zu behindern geeignet sind; f.) Der Zufahrtsweg zur Liegenschaft muss derart beschaffen sein, dass die Zufahrt mit Transportern (bis 10 T Gewicht, 15 m Länge und 3 m Breite) bei jeder Witterung gewährleistet ist. g.) Für Schäden an den Zufahrtswegen, die durch das Befahren mit Transportern der Solartec GmbH entstanden sind, hat der AG aufzukommen und die Solartec GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. h.) Zum Zeitpunkt des Aussteckens sind alle Grenzpunkte der Solartec GmbH zur Kenntnis zu bringen bzw. sind die Grenzpunkte gut sichtbar auszustecken. Der AG haftet für die Richtigkeit der Grenzpunkte. i.) Soweit nicht anders vereinbart, hat der AG für eine Gerüstgestellung für die Bauzeit zu sorgen. 3.) Sollte die Schaffung der oben genannten Ausführungsvoraussetzungen mit Kosten verbunden sein, so trägt diese der AG.
VII. Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Das Baugrundrisiko liegt beim AG.
VIII. Sicherungsmaßnahmen 1.) Der AG hat die Baustelle zu sichern und die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. 2.) Eventuell erforderliche Ballasttransporte, Einzelgenehmigungen, Begleitung für Son-dertransport, Polizeibegleitung und dergleichen, behördliche Auflagen und sonstige Genehmigungen sind im Pauschalpreis nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
IX. Finanzierungsnachweis Der AG hat 5 Wochen vor Baubeginn eine Bankgarantie eines anerkannten Bankhauses in der Höhe der Auftragssumme zu erbringen. Bei Vereinbarung von Zusatzleistungen ist die Sicherstellung um diesen Betrag zu erhöhen oder in Form einer Akontozahlung im Voraus zu begleichen.
X. Vergütung 1.) Der Preis für die vertragliche Leistung ergibt sich aus der Summe der Preise für beauftragte Einzelleistungen gemäß Zusammenstellung zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. 2.) Ununterbrochene Stilliegezeiten von mehr als einer Woche sind gesondert zu vergüten, wenn die Solartec GmbH die Gründe für das Stilliegen nicht zu vertreten hat. 3.) Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Solartec GmbH ist ausgeschlossen. 4.) Festgehalten wird, dass vor Liefer/Baubeginn eine 30%ige Anzahlung zu erfolgen hat. Sofern diese30%ige Anzahlung nicht bei der Solartec GmbH eingelangt ist, ist diese nicht verpflichtet, mit ihren vertraglichen Leistungen zu beginnen. Nach Fertigstellung ist der Restbetrag von 10% netto ohne Skonto zur Zahlung fällig. Festgehalten wird, dass die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erst nach vollständiger Zahlung erfolgt. Festgehalten wird, dass bis zur vollständigen Zahlung die gelieferte Ware, insbesondere die Module Eigentum der Solartec GmbH bleibt.
XI. Nicht vereinbarte, zusätzliche Leistungen 1. In der Leistungsbeschreibung nicht vereinbarte Leistungen, die der AG nach Vertragschluss auszuführen anordnet, sind nicht im Preis für die vertragliche Leistung enthalten und werden zusätzlich zu diesen verrechnet. Ordnet der AG nicht vereinbarte Leistungen ausdrücklich an, so bedarf es keiner Anzeige der Mehrkosten bzw. einer Preisvereinbarung vor Ausführung der nachträglich angeordneten Leistungen durch die Solartec GmbH. 2. Zusätzliche Leistungen, die aufgrund auftretender Erschwernisse aus dem Risikobereich des AG erforderlich werden und die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, werden zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Preis verrechnet. Erschwernisse aus dem Risikobereich des AG sind insbesondere solche, die aus der Dachbeschaffenheit wie etwa auftretendem nicht erkennbare Bauten resulieren. Die zusätzlichen Leistungen werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, in Regie gegen Regiestundennachweis abgerechnet. 3. Ist mit den Änderungen der Leistung oder mit den zusätzlichen Leistungen eine Ver-zögerung der Ausführung verbunden, so verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. 4. Soweit eine Änderung der Leistung oder die Ausführung zusätzlicher Leistungen nach Art und Menge eine Änderung des Geräteeinsatzes zur Folge hat, so hat die daraus entstehenden Mehrkosten der AG zu vergüten. 5. Mehrkosten, die das Roden von Sträuchern und Bäumen oder durch eventuell erforderliche Abbruch- und Sicherungsarbeiten an bestehenden Gebäuden und Nachbarobjekten entstehen, sind nicht im Pauschalpreis enthalten und werden zusätzlich verrechnet. 6. Ordnet der AG bei Eintritt von Frost oder Schneefall Weiterarbeit an, sind die dadurch verursachten Mehrkosten zu vergüten.
XII. Übernahme 1. Mit der Übernahme durch den AG gilt die Leistung als erbracht. Die Übernahme erfolgt formlos. 2. Die Übernahme gilt als erfolgt, wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen gemäß 3. verweigert hat. 3. Die Übernahme kann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen. 4. Verweigert der AG die Übernahme der Leistung, hat er dies dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Erfüllung in Teilleistungen.
XIII. Gefahrübertragung 1. Der Gefahrenübergang der Leistung erfolgt mit der Übernahme. 2. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch den AG durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von der Solartec GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so ist die Solartec GmbH berechtigt, die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und darüber hinaus vom AG die Kosten vergütet zu verlangen, die der Solartec GmbH bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.

 

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